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   KG, 21.10.2013 - 2 Ws 451/13 Vollz   

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https://dejure.org/2013,42821
KG, 21.10.2013 - 2 Ws 451/13 Vollz (https://dejure.org/2013,42821)
KG, Entscheidung vom 21.10.2013 - 2 Ws 451/13 Vollz (https://dejure.org/2013,42821)
KG, Entscheidung vom 21. Oktober 2013 - 2 Ws 451/13 Vollz (https://dejure.org/2013,42821)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Sicherungsverwahrung: Fälligkeit der Ausgleichsentschädigung für erworbene Freistellungstage nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Berlin

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausgleichsanspruch eines Sicherungsverwahrten in Berlin für erworbenen Freistellungstage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entschädigung nicht-monetärer Art für die Arbeitsleistung von Sicherungsverwahrten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Celle, 08.06.2005 - 1 Ws 185/05

    Umfang der Wiedergabe der entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen

    Auszug aus KG, 21.10.2013 - 2 Ws 451/13
    Dementsprechend hat die Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so umfassend darzulegen, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Entscheidung überprüfen kann (vgl. OLG Celle NStZ-RR 2005, 356; OLG Frankfurt am Main ZfStrVo 2001, 53; Senat NStZ-RR 2004, 255).

    Auch nach der seit dem 1. April 2004 geltenden Neufassung des § 115 Abs. 1 StVollzG (Einfügung von Sätzen 2 bis 4) muss die Darstellung indes aus sich heraus verständlich sein, und die entscheidungserheblichen Tatsachen und maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte sind nach wie vor vollständig wiederzugeben (OLG Celle NStZ-RR 2005, 356; OLG Nürnberg ZfStrVo 2006, 122; Callies/Müller-Dietz, § 115 Rdn. 10).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus KG, 21.10.2013 - 2 Ws 451/13
    a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. - (NJW 2011, 1931) die maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches über die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt.
  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

    Auszug aus KG, 21.10.2013 - 2 Ws 451/13
    Sie greift in ihrer am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Neufassung den Gedanken des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 1. Juli 1998 (BVerfGE 98, 169 = NJW 1998, 3337 = ZfStrVo 1998, 242) auf, dass die Anerkennung der Arbeitsleistung nicht ausschließlich finanzieller Art sein müsse, sondern mit nicht-monetären Maßnahmen kombiniert werden könne (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Dezember 2011 - 2 Ws 473/10 Vollz - und vom 1. Dezember 2005 - 5 Ws 482/04 Vollz - juris).
  • BVerwG, 29.04.1997 - 1 C 2.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis, Berechtigtes Interesse an der

    Auszug aus KG, 21.10.2013 - 2 Ws 451/13
    Denn unter diesen Umständen führt auch eine Feststellungsklage zur sachgerechten und endgültigen Klärung der streitigen Frage, weil aufgrund der verfassungsmäßig verankerten Bindung der Vollzugsbehörde an Recht und Gesetz von deren Bereitschaft zur Befolgung der Entscheidung auszugehen ist (vgl. BVerwGE 36, 179, 181; NJW 1997, 2534; BGH NJW 1995, 2219).
  • BVerwG, 27.10.1970 - VI C 8.69

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus KG, 21.10.2013 - 2 Ws 451/13
    Denn unter diesen Umständen führt auch eine Feststellungsklage zur sachgerechten und endgültigen Klärung der streitigen Frage, weil aufgrund der verfassungsmäßig verankerten Bindung der Vollzugsbehörde an Recht und Gesetz von deren Bereitschaft zur Befolgung der Entscheidung auszugehen ist (vgl. BVerwGE 36, 179, 181; NJW 1997, 2534; BGH NJW 1995, 2219).
  • BGH, 30.05.1995 - XI ZR 78/94

    Formularmäßige Abtretung einer Kapitallebensversicherung; Wirksamkeit einer

    Auszug aus KG, 21.10.2013 - 2 Ws 451/13
    Denn unter diesen Umständen führt auch eine Feststellungsklage zur sachgerechten und endgültigen Klärung der streitigen Frage, weil aufgrund der verfassungsmäßig verankerten Bindung der Vollzugsbehörde an Recht und Gesetz von deren Bereitschaft zur Befolgung der Entscheidung auszugehen ist (vgl. BVerwGE 36, 179, 181; NJW 1997, 2534; BGH NJW 1995, 2219).
  • OLG Nürnberg, 21.12.2005 - 1 Ws 1055/05

    Anforderungen an die Begründung einer Entscheidung der Strafvollstreckungskammer;

    Auszug aus KG, 21.10.2013 - 2 Ws 451/13
    Auch nach der seit dem 1. April 2004 geltenden Neufassung des § 115 Abs. 1 StVollzG (Einfügung von Sätzen 2 bis 4) muss die Darstellung indes aus sich heraus verständlich sein, und die entscheidungserheblichen Tatsachen und maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte sind nach wie vor vollständig wiederzugeben (OLG Celle NStZ-RR 2005, 356; OLG Nürnberg ZfStrVo 2006, 122; Callies/Müller-Dietz, § 115 Rdn. 10).
  • KG, 01.12.2005 - 5 Ws 482/04

    Strafvollzug: Feste Zeitintervalle für Gutschrift der Ausgleichsentschädigung bei

    Auszug aus KG, 21.10.2013 - 2 Ws 451/13
    Sie greift in ihrer am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Neufassung den Gedanken des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 1. Juli 1998 (BVerfGE 98, 169 = NJW 1998, 3337 = ZfStrVo 1998, 242) auf, dass die Anerkennung der Arbeitsleistung nicht ausschließlich finanzieller Art sein müsse, sondern mit nicht-monetären Maßnahmen kombiniert werden könne (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Dezember 2011 - 2 Ws 473/10 Vollz - und vom 1. Dezember 2005 - 5 Ws 482/04 Vollz - juris).
  • OLG Koblenz, 06.07.1988 - 2 Vollz (Ws) 41/88
    Auszug aus KG, 21.10.2013 - 2 Ws 451/13
    Über die in § 116 Abs. 1 StVollzG genannten Zulässigkeitsgründe hinaus ist die Rechtsbeschwerde dann zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass der Senat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann (vgl. OLG Koblenz NStZ 1988, 480; Arloth, § 116 Rdn. 4; Callies/Müller-Dietz, § 116 Rdn. 3).
  • KG, 28.09.2012 - 2 Ws 440/12

    Ausgleichsentschädigung bei Anschlussvollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen und

    Auszug aus KG, 21.10.2013 - 2 Ws 451/13
    Zu den formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung, die grundsätzlich auch vom Rechtsbeschwerdegericht zu überprüfen sind (vgl. OLG Celle NStZ 1990, 428; Senat, Beschluss vom 28. September 2012 - 2 Ws 440/12 Vollz - juris), zählt auch die statthafte Antragsart.
  • KG, 26.09.2011 - 2 Ws 257/11

    Strafvollzug: Erweiterter Aufschluss für einen Gefangenen bei möglicher

  • KG, 20.01.2020 - 5 Ws 149/19

    Ausgleichsentschädigung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    zur Gesetzgebungsgeschichte:] KG, Beschluss vom 21. Oktober 2013 - 2 Ws 451/13 Vollz -, juris Rdnr. 14; Senat, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - 5 Ws 482/04 Vollz -, juris Rdnr. 8 f.; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 43 StVollzG Rdnr. 24; jeweils m. w. Nachw.).

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wurde sie als ein Surrogat für den Fall bezeichnet, dass der Gefangene von dem Regelfall der nicht-monetären Anerkennung nicht profitieren konnte, und nahm an der zeitlichen Begrenzung teil, die sich daraus ergab, dass in § 43 Abs. 6 Satz 1 StVollzG jeder auszugleichende Tag für eine bestimmte Zeit an Arbeitsleistung gewährt wurde, nämlich für jeweils zwei Monate (vgl. KG, Beschlüsse vom 21. Oktober 2013, a. a. O., juris Rdnr. 14 und 22. Juli 2009, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.).

    Hieraus folgt, dass die Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so vollständig darzulegen hat, dass sie eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen (ständ. Rspr., vgl. KG, Beschluss vom 21. Oktober 2013, a. a. O., juris Rdnrn. 11 f., 18; Senat, Beschlüsse vom 4. Juni 2019, a. a. O., 7. März 2019, a. a. O., juris Rdnr. 71 und 18. August 2016, a. a. O., juris Rdnr. 5 f.).

  • OLG Koblenz, 14.05.2014 - 2 Ws 137/14

    Strafvollzug und Sicherungsverwahrung: Ausgestaltung der aus geleisteter Arbeit

    3. Für die Anwendung des § 271 BGB auf die erworbenen Anwartschaften bzw. Ansprüche des Gefangenen nach § 43 StVollzG besteht kein Raum (entgegen KG, Beschluss 2 Ws 451/13 Vollz vom 21. Oktober 2013).

    Dieser Vorrang der nicht-monetären Abgeltung ist in dem angefochtenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer ebenso wie in den Ausführungen des KG Berlin im Beschluss vom 21.10.2013 (2 Ws 451/13 Vollz) zum Wegfall der Zehnjahresfrist und der sofortigen Fälligkeit des Anspruchs auf Ausgleichsentschädigung nicht berücksichtigt.

    Das Kammergericht Berlin differenziert in seinem Beschluss vom 21. Oktober 2013 (2 Ws 451/13 Vollz) nicht zwischen bereits erworbenen Anwartschaften bis zum 31. Mai 2013 und neuen Ansprüchen ab dem 1. Juni 2013 und ist der Ansicht, dass aufgrund der gesetzlichen Neuregelung kein Bedürfnis mehr für eine Fristenregelung bestehe, da diese nur dem Zweck diene, den Anrechnungsumfang und die Höhe des Ausgleichsanspruchs im Voraus zu begrenzen.

  • KG, 04.12.2018 - 5 Ws 117/18

    Zusätzliche Anerkennung und Ausgleichsentschädigung bei freien

    Zwar war die Vorschrift des § 43 StVollzG, die in Verbindung mit § 200 StVollzG bis zum Inkrafttreten des StVollzG Bln am 1. Oktober 2016 die Anerkennung der von Strafgefangenen geleisteten (Pflicht)Arbeit geregelt hat, wiederholt Gegenstand der obergerichtlichen Rechtsprechung (z.B. OLG Koblenz, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 Ws 137/14 (Vollz) - juris; KG, Beschlüsse vom 21. Oktober 2013 - 2 Ws 451/13 - und 28. September 2012 - 2 Ws 440/12 Vollz - jeweils m. w. N.).

    § 43 StVollzG regelte demnach die monetären und nicht-monetären Ansprüche wegen geleisteter Pflichtarbeit (KG, Beschlüsse vom 21. Oktober 2013, a. a. O., und 28. September 2012, a. a. O.; Arloth/Krä, a. a. O., § 43 Rdn. 1; jeweils m. w. N.).

  • OLG Düsseldorf, 22.06.2020 - 2 Ws 125/20
    Der in dem Sitzungsprotokoll enthaltene Vermerk "Rechtsmittelbelehrung ist erfolgt" beweist daher nicht, dass dem Angeklagten auch die nach § 35a Satz 2 StPO erforderliche Belehrung über die Rechtsfolgen des § 40 Abs. 3 StPO erteilt wurde (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2013, III-2 Ws 451/13, n.v.; OLG Hamm NStZ 2014, 421, 422).
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